Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 34 Vollstreckungsverjährung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/34#abs-1 (1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/34#abs-2 (2) Die Verjährungsfrist beträgt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/34#abs-3 (3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/34#abs-4 (4) Die Verjährung ruht, solange
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/34#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 34 OWiG →
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 22.06.2016 – V-2 Kart 8/15 (OWi)
- LG Duisburg, 04.02.2019 – 69 Qs 5/19
- BGH, 18.08.2022 – 4 ARs 14/21Zulässigkeit einer Vorlagefrage bei Erledigung des zugrunde liegenden Rechtshilfeverfahrens
- OLG Düsseldorf, 20.02.2014 – V-4 Kart 8/13 OWi
- LG Bochum, 04.12.2012 – 9 Qs 86/ 12
- BayObLG, 28.03.2023 – 202 ObOWi 314/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Potsdam, 22.02.2021 – 24 Qs 71/20
- LG Stuttgart, 10.06.2020 – 9 Qs 29/20
- AG Dortmund, 12.09.2017 – 729 OWi 107/17 (b)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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26.01.1998 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156, 340; 1999 I 1237)
BGBl. 1998 I S. 156
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.